Was bedeutet das für unsere Gemeinde?
Mit der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III), die im Oktober 2023 in Kraft getreten ist, verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Energieeffizienz deutlich zu steigern und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Richtlinie ist Teil des „Fit for 55“-Pakets und verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht bis spätestens Oktober 2025.
Verpflichtungen für Gemeinden – Artikel 5 und 6 der EED III
Artikel 5 – Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen
Gemeinden sollen eine aktive Rolle im Klimaschutz übernehmen und mit gutem Beispiel vorangehen. Das bedeutet, dass öffentliche Einrichtungen Maßnahmen zur Energieeinsparung setzen müssen – etwa durch effizientere Nutzung von Energie, Umstellung auf erneuerbare Energien oder Optimierung bestehender Systeme.
Artikel 6 – Gebäudeverzeichnis & Sanierungsstrategie
Seit dem 1. Januar 2024 sind Gemeinden verpflichtet, jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu sanieren. Ziel ist es, diese Gebäude bis spätestens 2040 zu Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäuden umzubauen.
Was muss die Gemeinde konkret tun?
Erstellung eines Gebäudeinventars
Die Gemeinde muss eine Liste aller eigenen, gemieteten oder gepachteten Gebäude mit einer konditionierten Nutzfläche über 250 m² erstellen. Diese Liste muss folgende Informationen enthalten:
Adresse und Nutzung des Gebäudes
Jährlicher Energieverbrauch (Strom, Wärme, Kühlung, Warmwasser)
Gültiger Energieausweis
Veröffentlichungspflicht
Dieses Inventar muss öffentlich zugänglich auf der Gemeindehomepage veröffentlicht werden. Damit wird Transparenz geschaffen und die Gemeinde erfüllt ihre gesetzliche Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit.
Sanierungsmaßnahmen planen und umsetzen
Die Gemeinde muss jährlich Maßnahmen setzen, um die geforderte Sanierungsquote zu erreichen. Dabei können auch Gebäude berücksichtigt werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, aber von ihr genutzt werden – hier sind entsprechende Vereinbarungen mit den Eigentümer:innen zu treffen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Sozialwohnungen sind von der Sanierungspflicht ausgenommen, wenn eine Renovierung nicht kostenneutral möglich ist.
Gebäude, deren Sanierung technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, können ebenfalls ausgenommen werden.
Gemeinden unter 50.000 Einwohner:innen müssen die Sanierungsverpflichtung erst ab 2027 erfüllen.
Weitere Informationen und Hilfestellungen
Die Gemeinde nutzt zur Erstellung des Inventars die Kommunale Energiebuchhaltung (KEB), mit der die Daten automatisiert aufbereitet werden können.
Foto: KärntenSolar